ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der motion Event Veranstaltungstechnik mit Sitz in Heßdorf
§ 2 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS, FRISTEN UND TERMINE
1. Die Angebote der motion EVENT Veranstaltungstechnik sind
grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen
nur durch schriftliche Auftragsbestätigung der motion EVENT
Veranstaltungstechnik oder durch Ausführung nach Auftragserteilung
des Auftraggebers zu Stande.
2. Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungfristen und -termine
sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich durch motion EVENT
Veranstaltungstechnik bestätigt sind. 3. Der Beginn der vom
Auftragnehmer bestätigten Fristen bzw. Termine setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung von
Fristen bzw. Terminen durch den Auftragnehmer setzt ferner die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer
Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die außerhalb des
Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen und Leistungen wesentlich
erschweren oder unmöglich machen (wie z. B. Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, Ausfälle oder Störungen im
Bereich der Betreiber physikalischer Netze), auch wenn sie bei Dritten
eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die
Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des
nichterfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Das Recht des Auftraggebers vom Auftrag
zurückzutreten bleibt davon unberührt, sofern durch die
Verzögerung die Leistung für den Auftraggeber nicht mehr
verwendbar ist.
5. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter
Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf
Verzugsentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen, insgesamt jedoch höchstens bis zur Höhe des
Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit
der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des
Auftragnehmers beruht.
§ 3 LEISTUNGSUMFANG BEI VERMIETUNG
1. Im Falle der Vermietung von Gegenständen, beginnt die Mietzeit
mit dem Tage der Abholung und endet mit der Rückgabe der
gemieteten Geräte. Abholung und Rückgabe können
während der Geschäftszeiten oder nach Vereinbarung erfolgen.
2. Ein angegebener Tagesmietpreis bezieht sich auf die Dauer der
Mietzeit, sofern vertraglich nicht eine Abrechnung nach Nutzungstagen
vereinbart ist. Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet.
Sofern sich herausstellt, dass die Zahl der während der Mietzeit
vereinbarten Nutzungstage überschritten wird, hat der Auftraggeber
unverzüglich die Zustimmung des Auftragnehmers dazu einzuholen.
Wird der Mietgegenstand unberechtigt an mehr als den vertraglich
vereinbarten Nutzungstagen genutzt, so ist ein um 25 % erhöhter
Tagesmietpreis für diese Tage zusätzlich zu entrichten.
3. Die vereinbarte Rückgabezeit (Tag und Uhrzeit) ist unbedingt
einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist die motion EVENT
Veranstaltungstechnik hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Für jeden angebrochenen Tag, den der Rückgabetermin
überschritten wird, ist der volle Tagesmietpreis zu entrichten.
Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, den der motion
EVENT Veranstaltungstechnik durch die Überschreitung des
Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
4. Die motion EVENT Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die
Mietsache funktionsfähig zu übergeben. Die Übergabe
erfolgt im Lager der motion EVENT Veranstaltungstechnik.Eine
Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. Die motion EVENT
Veranstaltungstechnik ist zur Instandhaltung der Mietsache und
Beseitigung von Sachmängeln während der Mietzeit berechtigt,
jedoch – unbeschadet des gesetzlichen Rechts des Mieters auf
Mietminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag – nicht verpflichtet.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Mängel unverzüglich
anzuzeigen und ihm die Feststellung und Beseitigung von Mängeln zu
ermöglichen, insb. zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden
Räumen und Einrichtungen zu verschaffen. Reparatureingriffe des
Auftraggebers sind nicht gestattet.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei der Übernahme bzw.
vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit
und richtigen Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt im
Zweifel als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der
Vollständigkeit der Geräte.
§ 4 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
1. Gegenstände, die dem Auftragnehmer (z.B. als Mieter)
übergeben sind, sind pfleglich, sachgerecht und
bestimmungsgemäß zu behandeln und dürfen
ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und
abgebaut werden. Eine übermäßige Inanspruchnahme ist zu
vermeiden. Der Auftraggeber hat für die Einhaltung aller geltenden
Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen.
2. Die Gegenstände sind im sauberen, einwandfreiem Zustand und
geordnet zurückzugeben. Der Auftraggeber haftet für
Beschädigungen, Verluste und ähnliches in Höhe des
Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren
gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich
Kleinteilzubehör, hat der Auftraggeber den üblichen
Marktpreis zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
unbenommen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden
oder wesentlich niedriger als der Neuwert bzw. Marktpreis sei.
3. Die technischen Anlagen sind nicht versichert. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, sowohl die zum Schutz der technischen Anlagen
erforderlichen oder üblichen Versicherungen (insb. gegen Feuer,
Diebstahl, Wasser) abzuschließen, als auch das allgemein mit dem
Einsatz der technischen Anlagen bei Veranstaltungen verbundene Risiko
(insb. Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten)
ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss
der Versicherung ist der motion EVENT Veranstaltungstechnik GbR auf
Verlangen nachzuweisen.
4. Der Auftraggeber haftet für die von ihm nach dem Vertrag
bereitzustellenden Helfer (z.B. bei Auf- und Abbau) in jedem Fall nach
§ 278 BGB, also wie für eigenes Verschulden. Anweisungen des
Personals des Auftragnehmers ist unbedingt zu folgen.
5. Die Nichteinhaltung der vorstehenden Pflichten berechtigt die motion
EVENT Veranstaltungstechnik – unbeschadet des Rechts auf
Schadensersatz für dadurch entstehende Schäden – zur
sofortigen und fristlosen Kündigung des Auftrags.
6. Bei jedem Auftrag, also auch wenn der Auftrag mit Personal des
Auftragnehmers durchgeführt wird (sog. full service), hat der
Auftraggeber
• für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der
Anlagen Sorge zu tragen; für Ausfälle und Schäden der
Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder
Schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen;
• die technischen Anlagen während des gesamten vertraglichen
Zeitraums der Verwendung (d.h. vom Aufbau bis zum Abbau,
einschließlich etwaiger Zeiten, in denen die Technik nicht
genutzt wird) gegen unbefugten Gebrauch, Beschädigungen, Diebstahl
u.ä. zu schüzen;
• die technischen Anlagen vor dem Einfluss von Wetter (Sonne und
Regen), Staub, Publikumseinflüssen usw. zu schützen; werden
technische Anlagen des Auftraggebers während des Auftrags grob
verschmutzt (z. B. durch Staub, Sand, Flüssigkeiten), ohne dass
dies ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers
und dessen Erfüllungsgehilfen liegt, so erhöht sich der
Gesamtmietpreis pauschal um 15 %. Das Recht des Auftragnehmers auf
Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem
Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Schaden
(Reinigungsaufwand) nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
vereinbarte Pauschale ist.
§ 5 ANSPRÜCHE DES AUFTRAGGEBERS
1. Die Gewährleistungsansprche des Auftraggebers im Fall der Miete
von technischen Anlagen setzen voraus, dass der Auftraggeber die
Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache
gemäß § 3 überprüft hat bzw. ein später
auftretenden Mangel der Mietsache unverzüglich nach der
Feststellung mitgeteilt wurde. Bei der Vermietung von technisch
aufwendigen Geräten (wie z. B. Farbwechsler, computergesteuerte
Leuchten usw.) ohne Fachpersonal von der motion EVENT
Veranstaltungstechnik wird grundsätzlich keine Haftung für
die ordnungsgemäße Funktion übernommen, es sei denn
Mängel sind nachweisbar ausschließlich auf Defekte der
Geräte vor Inbetriebnahme zurückzuführen.
2. Liegt ein Sachmangel vor, so ist die motion EVENT
Veranstaltungstechnik nach eigener Wahl zum Austausch oder zur
Reparatur bzw. zur Nacherfüllung berechtigt. Ist der Auftragnehmer
zum Austausch oder Reparatur bzw. zur Nacherfüllung nicht
rechtzeitig in der Lage, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene
Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind im
übrigen ausgeschlossen; für Schadensersatzansprüche gilt
Absatz 3.
3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Vertragverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Der
Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von
Folgeschäden, insb. Mangelfolgeschäden. Ausgenommen vom
Haftungsausschluss sind
a) solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der motion
EVENT Veranstaltungstechnik (einschließlich ihrer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruht,
b) Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit,
c) Verzugsschäden und
d) Schäden im Falle der Nichteinhaltung von gegebenen Garantien
oder zugesicherten Eigenschaften. Soweit die Haftung des Auftraggebers
ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter der motion EVENT
Veranstaltungstechnik sowie ihrer Erfüllungsgehilfen.
§ 6 PREISE / ZAHLUNGEN
1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang
gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die
Preise der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste
ohne Abzüge: Die Zahlung erfolgt in solchen Fällen per
Vorauskasse. Die motion EVENT Veranstaltungstechnik behält sich
vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu
verändern.
2. (a.) Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb von 30 Tagen vor
vereinbartem Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten
Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr bei bloßer
Vermietung von technischen Geräten in Höhe von 10%, im
Übrigen (insb. bei der Bestellung von Personal und bei Planung von
Anlagen) in Höhe von 20% des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen.
(b.) Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb von 10 Tagen vor
Installationsbeginn bzw. Abholung storniert, ist eine
Abstandsgebühr in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamtpreises
zu zahlen.
(c.) Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb von 3 Tagen vor
Installationsbeginn bzw. Abholung storniert, ist eine
Abstandsgebühr in Höhe von 80% des vereinbarten Gesamtpreises
zu zahlen.
3. Soweit der Auftragnehmer die stornierten Leistungen anderweitig
verwertet, hat er den dabei erzielten Erlös auf die nach
vorstehenden Absätze (b.) oder (c.) vereinbarten Abstandsgelder
bis zu der in Absatz a. bezeichnete Mindesthöhe, die dem
Auftragnehmer in jedem Fall zusteht, in Anrechnung zu bringen.
4. Ist nachträgliche Zahlung vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel
von 14 Tagen ab Rechnungsdatum; das Zahlungsziel wird ausdrücklich
in der Rechnung datumsmäßig bestimmt.
5. Der Auftraggeber kann nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn
diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden,
wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 7 VERKAUF
1. Verkaufte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen
Rechnungsbegleichung Eigentum der motion EVENT Veranstaltungstechnik.
2. Im Falle des Verkaufs von gebrauchten Geräten an andere
Unternehmer wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 8 RECHTE DRITTER
1. Der Auftraggeber hat die Geräte von allen Belastungen,
Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist
verpflichtet, den Auftraggeber unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der
Laufzeit des Auftrags Geräte dennoch gepfändet oder in
irgendeiner Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der
Auftraggeber trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger
Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 9
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der motion EVENT Veranstaltungstechnik und
dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist
Hessdorf.
3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Erlangen.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien
verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu
vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten
kommt.
motion EVENT
Kurt Reis
Zellerstraße 4
91093 Heßdorf
Fon: 0 91 02 / 999 352
Fax: 0 91 02 / 999 361
E-Mail: info@motion-event.de
AGB drucken
|